Vereinssatzung

 

des Bürgerschützen Vereins Freischütz Hiltrop 1912 e.V.einschließlich der Änderung vom 13.März 1975 und der Ergänzung vom 19.1.1980.


§ 1 Name, Sitz und Farben 

Der Verein trägt den Namen Bürgerschützenverein (BSV) Freischütz Hiltrop 1912 e.V. und hat seinen Sitz in dem Ortsteil Bochum-Hiltrop-Bergen. Die Farben des Vereins sind grün- weiß Der Verein ist beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes von 1861 e.V. (WSB) 

§ 2 Ziele und Mittel 

Die Ziele der BSV sind der Zusammenschluß aller am Schützenwesen interessierten Einwohner zur Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil der heutigen Gesellschaft und der Förderung des Schießsports. 

a) Der BSV ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und dient gemeinnützigen Zwecken. 

b) Der Verein ist im Sinne der §§ 51 ff AC selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie     eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnissmäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung des Vereins 

Der Verein kann sich in Kompanien gliedern. Die Kompanien sind Untergliederungen des BSV, ihre Vorstände werden von den Kompaniemitgliedern gewählt. Die Grenzen der Kompanien werden vom Vereinsvorstand im Einvernehmen mit den betreffenden Kompanien festgelegt. Der Wechsel von Kompaniemitgliedern zu anderen Kompanien ist nicht möglich. Die Kompanien sind an die Satzungen des Vereins gebunden Die Gründung weiterer Kompanien bedarf eines Antrages an den Vereinsvorstand, der über Zustimmung oder Ablehnung des Antrages befindet. Bei Zustimmung des Vorstandes beschließt eine Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag. Geschäftsführer, Kassierer der Kompanien gehören zum erweiterten Vorstand des Vereins mit Sitz und Stimme. 

§ 4 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des BSV sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Satzungen stehen. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung. Die Ordnungen sind Bestandteil der Satzungen 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingehen Sie haben jedoch nur Wahl- und Stimmrecht im Sinne der Rahmenjugendordnung des WSB. 

§ 6 Aufnahme 

Die Mitgliedschaft des BSV wird durch Beschluß einer Mitgliederversammlung auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches an den Vorstand erworben. Wird dem Aufnahmegesuch nicht entsprochen, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Über die Aufnahme von Jugendlichen entscheidet der Jugendausschuß. Jugendliche werden mit Vollendung des 18.Lebensjahres automatisch Mitglieder mit vollem Wahl- und Stimmrecht. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller den Satzungen des Vereins.

§ 7 Beiträge 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von jedem Mitglied und den Jugendlichen einen Monatsbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Generalversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Über Stundung und Erlaß der Beiträge entscheidet der Vorstand. 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt: an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Wahrung der Vereinsinteressen im Sinne der Satzungen vom Vorstand in seiner Geschäftsausübung und der übrigen Mitgleider zu verlangen, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen. 

§ 9 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet: die Satzungen und Ordnungen innerhalb des Vereins zu wahren, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge bis zum Ende jedes Geschäftsjahres und in voller Höhe zu entrichten. 

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, Auflösung des Vereins oder freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung kann jederzeit mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. durch Ausschluß, wenn das Mitglied gegen die Satzungen und die Ordnungen des Vereins oder gegen Anordnung der Vereinsorgane verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages durch den Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtlich Gehör zu gewähren. Macht er trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch davon, kann die Enscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Vorstand offen, der die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung weitergibt, die dann endgültig entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein und sein Rang verliert seine Gültigkeit. 

§ 11 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglie der Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende gehört zum erweiterten Vorstand mit vollem Stimmrecht. 

§ 12 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind: 

Mitgliederversammlung Generalversammlung Monatsversammlung Vorstand geschäftsführener Vorstand erweiterter Vorstand 

§ 13 Generalversammlung 

Die ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt, bis zum Ablauf des Monats Februar. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich bekannnt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum Versammlungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Außerordentliche Versammlungen können in dringenden Fällen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Sie müßen einberufen werden, wenn es von 25% der Mitglieder verlangt wird. Generalversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. 

§ 14 Zuständigkeit der Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist als oberstes Organ zuständig für: Entgegennahme von Jahresberichten Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes Wahl des erweiterten Vorstandes, außer Kompaniegeschäftsführer und -Kassierer, Satzungsänderungen Festsetzung der Jahresbeiträge und zu erhebender Gebühren Wahl der Rechnungsprüfer Auflösung des Vereins Behandlung von Mißtrauensanträgen. Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters und dessen Vertreters. Die Generalversammlung ist stets beschlußfähig. 

§ 15 Monatsversammlungen 

Nach Möglichkeit wird vom Vorstand jeden 2.Samstag im Monat eine Monatsversammlung einberufen. Sie ist stets beschlußfähig. 

§ 16 Beschlüsse und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Für die Wahl der Vorsitzenden ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so erfolgt Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen gilt einfache Mehrheit. 

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse 

Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in schriftlicher Form niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 18 Der Vorstand 

Geschäftsführender Vorstand: 

-1. Vorsitzender und Stellvertreter 

-1.Kassierer 

-1.Sportleiter 

-1.Schriftführer 

-1.Jugendleiter 

Erweiterter Vorstand: 

-Ehrenvorsitzender die Stellvertreter zu Ziffer 1b) bis 1e) 

-Sozialwart 

-Pressewart 

-Kompaniegeschäftsführer 

-Kompaniekassierer 

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer Geschäftsordnung und den Satzungen des Vereins. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten alle Sitzungen und Verhandlungen. Er ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich und sorgt für die Durchführung der von der Mitgliederversammmlung oder dem Vorstand gefaßten Beschlüsse. Er überwacht die Arbeit aller Vereinsorgane. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des BSV nach den Bestimmungen der Finanzordnung. Er hat der Generalversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung vorzulegen. Geschäftsjahr ist in jedem Fall das Kalenderjahr. Der Sportleiter ist für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an, die vom 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter und ihm zu unterzeichnen sind. Dem Jugendleiter obliegt die Förderung und Pflege der Jugendarbeit innerhalb des BSV. Die Jugendordnung des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung. Der Sozialwart vertritt die Interessen des BSV bei der Sporthilfe e.V. und regelt die daraus entstehenden Versicherungsfragen. Er ist für die sozialen Belange innerhalb des Vereins zuständig. Der Pressewart ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den BSV gerichtlich und aussergerichtlich. Der Vorstand kann zur Unterstützung für besondere Aufgaben geeignete Mitglieder einsetzen. 

§ 20 Mißtrauensvotum 

Ein Mißtrauensvotum gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann nur schriftlich und begründet eingebracht werden. Es gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Votum zustimmen. 

§ 21 Amtszeit 

Die Amtszeit für den Vorstand beträgt zwei Jahre. Nach abgelaufener Amtszeit scheiden Vorstandsmitglieder wie folgt ein über das andere Jahr aus: 
1.Vorsitzender Kassierer 1.Schriftführer 1.Sportleiter Jugendleiter Pressewart stellvertretender Vorsitzender stellvertretender Kassierer stellvertretender Schriftführer stellvertretender Sportleiter stellvertretender Jugendleiter Sozialwart Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig 

§ 22 Kassenprüfer 

Die Kassenprüfer haben die Kassenverhältnisse zweimal jährlich zu prüfen und der Generalversammlung einen Jahresprüfungsbericht vorzulegen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre mit der Maßgabe, dass nach jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet. Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. 

§ 23 Vereinsjugend 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des BSV Freischütz Hiltrop. Sie entscheiden über die zufliessenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. 

§ 24 Auflösung 

Die Auflösung des BSV kann nur durch Beschluß der Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit erfolgen. Zu dieser Generalversammlung müssen die Mitgleider schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Im Falle einer Auflösung fällt das verbliebene Vermögen der Stadt Bochum zu mit der Auflage, es für das sportliche Schiessen zu verwenden. 

§ 25 Inkrafttreten 

Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 22. Februar 1975 angenommen und tritt am genannten Tage in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.  Ende der Satzungen, im Original folgen (eine Menge) Unterschriften der Beteiligten.